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   VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93   

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https://dejure.org/1993,5226
VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93 (https://dejure.org/1993,5226)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.1993 - 14 S 369/93 (https://dejure.org/1993,5226)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - 14 S 369/93 (https://dejure.org/1993,5226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 84
  • VBlBW 1993, 340 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
    Denn die vom Kläger durchgeführte Planung, Erstellung, Wartung und Reparatur von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen sowie von Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen gehören nicht nur fachlich zu den Handwerken des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers sowie des Gas- und Wasserinstallateurs, sondern machen gerade den Kernbereich dieser Handwerke aus und verleihen ihnen ihr essentielles Gepräge (zum Begriff der "wesentlichen Tätigkeiten", vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, BVerwGE 58, 217, 221; vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273, 277; vom 11.12.1990, BVerwGE 87, 191, 193 = GewArch 1991, 231; vom 03.09.1991, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25.02.1992, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386).

    Die in den Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichen Berufsbilder können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit eines Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwG, Urteil vom 16.09.1966, BVerwGE 25, 66, 67; Urteil vom 11.12.1990, aaO; Urteil vom 03.09.1991, aaO; Urteil vom 25.02.1992, aaO).

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
    Denn die vom Kläger durchgeführte Planung, Erstellung, Wartung und Reparatur von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen sowie von Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen gehören nicht nur fachlich zu den Handwerken des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers sowie des Gas- und Wasserinstallateurs, sondern machen gerade den Kernbereich dieser Handwerke aus und verleihen ihnen ihr essentielles Gepräge (zum Begriff der "wesentlichen Tätigkeiten", vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, BVerwGE 58, 217, 221; vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273, 277; vom 11.12.1990, BVerwGE 87, 191, 193 = GewArch 1991, 231; vom 03.09.1991, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25.02.1992, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386).

    Anders als es bei dem Verkauf von Fliesen und industriell gefertigten Normfenstern der Fall sein mag (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.11.1982, NVwZ 1983, 673; Urteil vom 23.06.1983, aaO), kommt eine bloße Veräußerung von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen, Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen mit den dafür erforderlichen Nebeneinrichtungen (Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen, Einrichtungen zum Transport und zur automatischen Beschickung mit festen Brennstoffen und deren Entaschungsanlagen) in aller Regel nicht in Betracht; fester Bestandteil der in den beiden Handwerken zu erbringenden Leistung ist die fachgerechte Montage der entsprechenden Anlagen.

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
    Denn die vom Kläger durchgeführte Planung, Erstellung, Wartung und Reparatur von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen sowie von Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen gehören nicht nur fachlich zu den Handwerken des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers sowie des Gas- und Wasserinstallateurs, sondern machen gerade den Kernbereich dieser Handwerke aus und verleihen ihnen ihr essentielles Gepräge (zum Begriff der "wesentlichen Tätigkeiten", vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1979, BVerwGE 58, 217, 221; vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273, 277; vom 11.12.1990, BVerwGE 87, 191, 193 = GewArch 1991, 231; vom 03.09.1991, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25.02.1992, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84

    Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
    Daß sich die Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht unterscheiden, hat für die Frage, ob ein Nebenbetrieb vorliegt, keine ausschlaggebende Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 19.08.1986, GewArch 1987, 25 = NVwZ 1987, 132).
  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 9.81

    Zweck einer derartigen Mitteilung - Voraussetzungen für die Annahme der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
    Anders als es bei dem Verkauf von Fliesen und industriell gefertigten Normfenstern der Fall sein mag (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.11.1982, NVwZ 1983, 673; Urteil vom 23.06.1983, aaO), kommt eine bloße Veräußerung von zentralen Beheizungs- und Feuerungsanlagen, Rohrleitungsanlagen und sanitären Anlagen mit den dafür erforderlichen Nebeneinrichtungen (Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen, Einrichtungen zum Transport und zur automatischen Beschickung mit festen Brennstoffen und deren Entaschungsanlagen) in aller Regel nicht in Betracht; fester Bestandteil der in den beiden Handwerken zu erbringenden Leistung ist die fachgerechte Montage der entsprechenden Anlagen.
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
    Die in den Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichen Berufsbilder können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit eines Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwG, Urteil vom 16.09.1966, BVerwGE 25, 66, 67; Urteil vom 11.12.1990, aaO; Urteil vom 03.09.1991, aaO; Urteil vom 25.02.1992, aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, können die in Erlassen und Verordnungen veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mitherangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16.09.1966, BVerwGE 25, 66, 67, vom 11.12.1990, BVerwGE 87, 191, 193 = GewArch 1991, 231, vom 03.09.1991, GewArch 1992, 117, vom 25.02.1992, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23 = GewArch 1992, 386, vom 23.02.1993, GewArch 1993, 249 und vom 30.03.1993, GewArch 1993, 329; Senatsurteile vom 11.06.1992 - 14 S 322/90 -, GewArch 1993, 72 und vom 25.06.1993 - 14 S 369/93 -, GewArch 1993, 481 = NVwZ-RR 1994, 84).

    Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb den wirtschaftlich- unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und die Erzeugnisse oder Leistungen des Nebenbetriebs dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273 = NVwZ 1984, 179; Urteil vom 19.08.1986, NVwZ 1987, 132; Urteil vom 25.02.1992, aaO; Senatsurteile vom 11.06.1992 und 25.06.1993, aaO).

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil den als Betriebsleiter benannten Fleischermeistern die rechtliche und tatsächliche Durchsetzungsmacht fehlt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.06.1993, aaO).

  • VG Stuttgart, 21.09.2015 - 4 K 1846/15

    Wesentliche Tätigkeiten des Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerks

    Eine solche Aufspaltung des Betriebs erschiene willkürlich, weil Lieferung und Aufstellung (Montage) eng zusammen hängen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.1993 - 14 S 369/93 - NVwZ-RR 1994, 84).
  • VG Sigmaringen, 04.08.1994 - 6 K 297/92

    Untersagung der Fortsetzung der Ausübung des Fotografen-Handwerks wegen

    Die Kammer folgt daher nicht der gegenteiligen, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 25.06.1993 (- 14 S 369/93 -, NVwZ-RR 1994, 84, 86) unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Untersagung eines unzulässig ausgeübten Handwerks auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen sei.
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